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AGB
Fassung vom 05.11.2026
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge, die Besucher:innen einer Veranstaltung (nachfolgend Besucher:innen genannt) entweder mit der ShowSlot Tour:ing GmbH (Hanauer Landstraße 114-116, 60314 Frankfurt am Main, [email protected]) oder der Bavar:ia Live Promotion GmbH (Wörthstraße 13, 97082 Würzburg, E-Mail: [email protected]) abschließen (nachfolgend wird als VERANSTALTER dasjenige Unternehmen bezeichnet, das beim Erwerb des Tickets und/oder im Ticket als der Veranstalter genannt wird, der die Veranstaltung durchführt; die beiden Unternehmen sind nicht gemeinsam Veranstalter).
1.2 Besucher:innen im Sinne dieser AGB sind neben den Personen, die eine vom VERANSTALTER durchgeführte Veranstaltung besuchen, auch die Erwerber:innen und Inhaber:innen von Tickets, die zum Einlass zu einer vom VERANSTALTER durchgeführten Veranstaltung berechtigen, unabhängig davon, ob sie die jeweilige Veranstaltung besuchen oder besucht haben.
1.3 Leistungen des VERANSTALTERs erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Die AGB gelten gegenüber Kunden, die keine Verbraucher nach § 13 BGB sind, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Etwaige Vertragsbedingungen eines Kunden, die den AGB widersprechen, werden nicht Vertragsbestandteil.
1.4 Bitte beachten Sie, dass der Vorverkauf über Ticketmittler erfolgt. Für den Kauf des Tickets gelten die Geschäftsbedingungen des Ticketmittlers und dessen Hinweise zu Widerruf, Rückgabe und Umtausch sowie Verlust von Tickets.
Für das Verhältnis zwischen Besucher:innen und dem VERANSTALTER und die Durchführung der im Ticket genannten Veranstaltung gelten die vorliegenden AGB.
2. Erwerb von Tickets
2.1 Der Erwerb von Tickets ist nur im Vorverkauf (Ziffer 1.4) möglich. Es besteht keine Möglichkeit zum Erwerb von Tickets am Veranstaltungsort (Abendkasse).
2.2 Die Weiterveräußerung eines oder mehrerer für eine Veranstaltung des VERANSTALTERs erworbenen Tickets zu kommerziellen Zwecken ist unzulässig. Der VERANSTALTER behält sich im Falle der Zuwiderhandlung das Recht vor, den oder die Verantwortlichen künftig vom Ticketerwerb auszuschließen und Personen mit einem solchen Ticket ohne Anspruch auf Schadenersatz nicht zur Veranstaltung zuzulassen.
3. Zugangsberechtigung, Einlass zur Veranstaltung, Einlasskontrollen
3.1 Zugangsberechtigt sind ausschließlich solche Personen, die bei Einlass ein gültiges Ticket für die jeweilige Veranstaltung des VERANSTALTERs vorweisen.
3.2 Das Ticket berechtigt den Inhaber zum einmaligen Besuch der auf dem Ticket ausgewiesenen Veranstaltung am jeweiligen Veranstaltungstag und verliert nach Ende der Veranstaltung oder – sofern nicht im Einzelfall im Rahmen der konkreten Veranstaltung vor Ort anderweitig bestimmt – bei Verlassen der jeweiligen Veranstaltung seine Gültigkeit.
3.3 Bei personalisierten Tickets ist ausschließlich diejenige Person zum Eintr:itt berechtigt, deren Vor- und Zuname auf dem Ticket abgedruckt ist. Der VERANSTALTER ist zum Abgleich der Personenidentität berechtigt, die Vorlage eines gültigen Personalausweises zu verlangen. Der VERANSTALTER ist aber nicht zur Prüfung der Identität von Besucher:in verpflichtet. Verweigert Besucher:in die Vorlage des Personalausweises oder ist ein Abgleich der Personenidentität aus sonstigen Umständen, die nicht im Verantwortungsbereich des VERANSTALTERs liegen, nicht möglich, ist der VERANSTALTER berechtigt, den Zugang zu der Veranstaltung zu verweigern. Eine Rückerstattung des Ticketpreises ist in diesem Fall ausgeschlossen.
3.4 Bei ermäßigten Karten ist der VERANSTALTER berechtigt, die Vorlage eines gültigen Berechtigungsausweises zu verlangen. Weist Besucher:in keinen gültigen Berechtigungsausweis vor, ist der VERANSTALTER berechtigt, den Einlass bis zur Zahlung des Differenzbetrages zu dem jeweiligen Normalpreis innerhalb derselben Kategorie zu verweigern.
3.5 Nach Vorstellungsbeginn besteht grundsätzlich kein Recht auf Einlass. Der VERANSTALTER kann Besucher:in nach eigenem Ermessen zu einem geeigneten Zeitpunkt nach Vorstellungsbeginn den Einlass gewähren (d. h. in einer kurzen Pause, z. B. während des Szenenwechsels, oder in einer großen Pause) und einen freien Sitzplatz zuweisen, erforderlichenfalls auch in einer niedrigeren Kategorie, jedoch ausdrücklich ohne Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrags (siehe Ziffer 4); Besucher:in darf erst auf einen freien Sitzplatz in der Kategorie, für die das Ticket gilt, wechseln, wenn dies ohne Störung der Veranstaltung möglich ist.
Gewährt der VERANSTALTER Besucher:in keinen Einlass oder lehnt diese/dieser den zugewiesenen Sitzplatz ab, hat Besucher:in keinen Anspruch auf anteilige oder vollständige Erstattung des Ticketpreises.
3.6 Der VERANSTALTER ist berechtigt, den Beginn der Veranstaltung bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes kurzfristig zu verlegen (eingeschränkte zeitliche Verfügbarkeit der Räumlichkeiten oder der technischen Einrichtungen der Veranstaltungsstätte, Behinderungen des Straßenverkehrs und/oder öffentlichen Nahverkehrs zur Veranstaltungsstätte und vergleichbare Beeinträchtigungen) oder einen in der Darstellung des Angebots beim Ticketmittler unrichtig angegebenen Zeitpunkt für den Beginn der Veranstaltung zu korrigieren, wenn dies den Besucher:innen zumutbar ist; die Verschiebung beträgt höchstens 60 Minuten.
Der VERANSTALTER veranlasst, dass Besucher:innen die Information über die Verlegung bzw. Korrektur des Veranstaltungsbeginns so früh wie möglich über den Ticketmittler durch eine E-Mail an die E-Mail-Adresse erhalten, die Besucher:in beim Ticketkauf angegeben hat. Es obliegt Besucher:innen sicherzustellen, dass beim Ticketmittler die richtige E-Mail-Adresse hinterlegt ist und sie darunter Nachrichten empfangen können; der VERANSTALTER ist nicht verantwortlich, wenn eine Nachricht aufgrund von Umständen nicht zugestellt wird, die außerhalb der Kontrolle des VERANSTALTERs liegen (z.B. falsche E-Mail-Adresse, überfülltes Postfach, falsch konfigurierter E-Mail-Server, E-Mail in Spamverdacht-Ordner abgelegt, Störung des Datenverkehrs im Internet).
3.7 Der VERANSTALTER ist nach eigenem Ermessen berechtigt, Personen die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten stehen und von denen daher zu befürchten ist, dass sie den Verlauf der Veranstaltung stören werden, den Einlass zu verweigern. Eine Rückerstattung des Ticketpreises ist in diesem Fall ausgeschlossen.
3.8 Der VERANSTALTER ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Einlasskontrollen vorzunehmen. Der Inhalt von Taschen oder ähnlichen Behältnissen ist bei Einlass unaufgefordert zu offenbaren.
3.9 Das Führen von Waffen oder sonstigen gefährlichen Gegenständen ist untersagt. Besucher:innen, die im Besitz von Waffen oder sonstigen gefährlichen Gegenständen sind, wird der Einlass zur Veranstaltung versagt. Eine Rückerstattung des Ticketpreises ist in diesem Fall ausgeschlossen.
3.10 Der VERANSTALTER ist zur Einhaltung des Jugendschutzrechts verpflichtet. Besteht aufgrund des Inhalts oder der Uhrzeit der Veranstaltung eine Altersbegrenzung oder darf Minderjährigen der Besuch der Veranstaltung nur in Begleitung eines Erwachsenen erlaubt werden, wird darauf im Vorverkauf und am Veranstaltungsort hingewiesen.
Der VERANSTALTER ist in diesem Fall berechtigt, Alterskontrollen durchzuführen. Der VERANSTALTER ist berechtigt, Personen, die aufgrund ihrer Erscheinung mutmaßlich die jeweilige Altersgrenze nicht erreichen und ihr Alter nicht durch ein amtliches Ausweisdokument nachweisen können, von der Veranstaltung auszuschließen. Ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises besteht dann nicht.
4. Sitzplätze und Kategorien; Barrierefreiheit
4.1 Saal- oder Lagepläne des Veranstaltungsortes dienen lediglich der Orientierung und stellen keine maßstabsgerechte Abbildung der Veranstaltungsortes dar.
4.2 Sofern nicht auf dem Ticket ausdrücklich abweichend angegeben, besteht bei allen Veranstaltungen des VERANSTALTERs innerhalb der jeweiligen Kategorie freie Wahl der Sitzplätze. Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz oder mehrere zusammenhängende Sitzplätze besteht nicht.
4.3 Ist die freie Sicht von Besucher:in zur Bühne beeinträchtigt, beispielsweise durch besonders große Personen auf Sitzplätzen in der Sichtlinie, ist Besucher:in verpflichtet, dies unverzüglich beim Personal oder den Beauftragten des VERANSTALTERs zu reklamieren. Kann der VERANSTALTER keine Abhilfe schaffen, z.B. durch Zuweisung eines freien Sitzplatzes derselben oder einer höheren Kategorie, kann Besucher:in die Teilnahme an der Veranstaltung ablehnen und Rückerstattung des Ticketpreises verlangen (Rücktritt vom Vertrag). Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn Besucher:in die beeinträchtige Sicht nicht so rechtzeitig reklamiert hat, dass der VERANSTALTER Gelegenheit zur Abhilfe hatte. Der Rücktritt vom Vertrag ist auch dann ausgeschlossen, wenn beim Erwerb des Tickets darauf hingewiesen wurde und auf dem Ticket vermerkt ist, dass das Ticket für einen sichteingeschränkten Sitzplatz gilt.
4.4 Sollte ein:e Besucher:in ein Ticket für einen bestimmten Sitzplatz erworben haben und ein:e andere Besucher:in mit einem Ticket für denselben Sitzplatz auf der Platzierung bestehen, hat der:die Besucher:in Vorrang, der:die den Sitzplatz bereits eingenommen hat. Der VERANSTALTER kann die jeweils andere Person in diesem Fall darauf verweisen, einen anderen freien Sitzplatz innerhalb der jeweiligen Kategorie zu wählen; gibt es keine freien Sitzplätze derselben Kategorie, kann der VERANSTALTER einen freien Sitzplatz einer höheren Kategorie zuweisen.
4.5 Ist es in den in Ziffer 4.3 und 4.4 genannten Fällen nicht möglich, einen freien Sitzplatz derselben oder einer höheren Kategorie zuzuweisen, kann der VERANSTALTER Besucher:in anbieten, einen freien Sitzplatz einer niedrigeren Kategorie einzunehmen und eine Erstattung in Höhe der Differenz der Ticketpreise der betreffenden Kategorien zu erhalten. Lehnt Besucher:in dieses Angebot – bis spätestens zum Beginn der Vorstellung – ab, besteht Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises.
4.6 Die Regelungen in Ziffer 4.2 bis 4.5 gelten entsprechend, wenn der vorgesehene Sitzplatz aus anderen Gründen nicht verfügbar ist, insbesondere nicht vorhanden, durch technische Einrichtungen blockiert oder gesperrt (beispielsweise für Sanitäter reserviert).
4.7 Stellt der VERANSTALTER fest, dass mehrere Personen deswegen Tickets für denselben Sitzplatz haben, weil ein durch denselben Kaufvorgang erworbenes Ticket unerlaubt mehrfach weitergeben wurde, kann der VERANSTALTER alle Inhaber:innen der Tickets für denselben Sitzplatz von der Veranstaltung ausschließen. Gehören Tickets zu derselben Auftragsnummer (die vom Ticketvermittler für jeden Kauf einmalig vergeben wird), besteht für von der Veranstaltung ausgeschlossene Inhaber:in des Tickets die Möglichkeit nachzuweisen, dass das Ticket rechtmäßig erworben wurde oder Inhaber:in das Ticket von einem:einer rechtmäßigen Erwerber:in des Tickets erhalten hatte; in diesem Fall hat Inhaber:in Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises.
Der VERANSTALTER behält sich ausdrücklich vor, Fälle, in denen mehrere Personen Tickets für denselben Sitzplatz vorweisen und daher der Verdacht auf versuchten Betrug besteht, zur Anzeige zu bringen.
4.8 Der VERANSTALTER kann den Besucher:innen Barrierefreiheit nur dem Umfang bieten, in dem dies nach den Gegebenheiten der Veranstaltungsstätte möglich ist. Ist das erworbene Ticket für einen ausdrücklich als barrierefrei/rollstuhlgeeignet bezeichneten Sitzplatz ausgestellt, hat der:die Inhaber:in des Tickets Anspruch auf einen solchen Sitzplatz. Ist dies nicht der Fall, bemüht sich der VERANSTALTER, einen barrierefreien Sitzplatz der Kategorie, für die das Ticket gilt, zur Verfügung zu stellen; er kann dafür jedoch keine Gewähr übernehmen.
5. Hausrecht und Weisungen des VERANSTALTERs
5.1 Der VERANSTALTER übt bei allen Veranstaltungen in den jeweiligen Veranstaltungsstätten das Hausrecht aus, falls nicht der Betreiber der Veranstaltungsstätte sein Hausrecht durch eigene Mitarbeiter ausübt. Weisungen der Mitarbeiter und der Ordnungskräfte des VERANSTALTERs ist Folge zu leisten. Der VERANSTALTER ist berechtigt, Besucher:innen, die wiederholt gegen das Hausrecht und/oder ausdrückliche Weisungen des VERANSTALTERs oder seiner Mitarbeiter oder Ordnungskräfte handeln, von der Veranstaltung auszuschließen. Von der Veranstaltung ausgeschlossene Besucher:innen haben die Veranstaltung umgehend zu verlassen. Eine Rückerstattung des Ticketpreises ist in diesem Fall ausgeschlossen.
5.2 Im Rahmen des Hausrechts gelten auch ohne ausdrückliche Weisungen der Mitarbeiter oder Ordnungskräfte des VERANSTALTERs vorrangig die Bestimmungen der am Veranstaltungsort aushängenden Hausordnung des Betreibers der Veranstaltungsstätte.
Nur wenn es keine solche Hausordnung gibt oder soweit diese zu den im Folgenden geregelten Punkten keine eigene Regelung trifft, gelten ergänzend die die folgenden Bestimmungen.
5.3.1 Der VERANSTALTER ist berechtigt, Besucher:innen von der Veranstaltung auszuschließen, die in erheblicher Weise gegen das Hausrecht verstoßen, insbesondere Besucher:innen, die wiederholt die Veranstaltung stören oder andere Besucher:innen belästigen. Eine Rückerstattung des Ticketpreises ist in diesem Fall ausgeschlossen.
5.3.2 Rauchen (einschließlich Vapes) ist in den Räumlichkeiten der Veranstaltungsstätten untersagt.
5.3.3 Das Mitbringen von Getränken und Speisen in den Veranstaltungssaal ist untersagt; ausgenommen sind vor Ort erworbene Getränke und Speisen, die für diesen Zweck vor Veranstaltungsbeginn angeboten werden (d. h. nicht ausschließlich im Pausenverkauf).
5.3.4 Mobilfunkgeräte oder sonstige Geräte, die geeignet sind, die Vorstellung akustisch oder in sonstiger Weise zu stören, sind vor Beginn der Veranstaltung auszuschalten und dürfen erst nach Ende der Veranstaltung wieder in Betrieb genommen werden.
5.3.5 Für Bild- und/oder Tonaufnahmen gilt Ziffer 6.
6. Bild- und/oder Tonaufnahmen
6.1 Das Anfertigen von Bild- und/oder Tonaufnahmen ist, soweit nicht ausdrücklich vom VERANSTALTER zugelassen, während der gesamten Veranstaltung untersagt. Zuwiderhandlungen können zivil- und strafrechtlich geahndet werden.
6.2 Besucher:innen, die ohne ausdrückliche Erlaubnis des VERANSTALTERs während einer Veranstaltung Bild- und/oder Tonaufnahmen anfertigen, können vom VERANSTALTER nach eigenem Ermessen von der Veranstaltung ausgeschossen werden. Eine Rückerstattung des Ticketpreises ist in diesem Fall ausgeschlossen.
6.3 Möglicherweise fertigen der VERANSTALTER, der Betreiber der Veranstaltungsstätte und/oder Dr:itte, zum Beispiel Medienunternehmen (Presse, Rundfunk) während einer Veranstaltung Bild- und/oder Tonaufnahmen an. Ist dies der Fall, macht der jeweils für die Aufnahmen Verantwortliche die Besucher:innen am Veranstaltungsort durch einen Aushang darauf aufmerksam und informiert sie über ihre Rechte.
Möglicherweise werden Besucher:innen bei Totalen oder Kamerafahrten, die den Zuschauerraum oder Teilbereiche davon erfassen, als Teil des Publikums als identifizierbare Person abgebildet. Wünscht Besucher:in dies nicht, bietet der VERANSTALTER, soweit die örtlichen Gegebenheiten der Veranstaltungsstätte dies zulassen, Sitzplätze an, bei denen gewährleistet ist, dass die jeweilige Person nicht im Bild sichtbar wird.
Besucher:in kann unabhängig davon gegenüber dem für die Aufnahmen Verantwortlichen die Rechte als betroffene Person nach der DSGVO geltend machen.
7. Rückgabe und Umtausch von Tickets; Verlegung, Abbruch, Absage; unwesentliche Änderungen
7.1 Für Tickets, die im Vorverkauf erworben wurden, gelten die Bestimmungen des mit dem Ticketmittler abgeschlossenen Kaufvertrags (siehe Ziffer 2.2). Nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Erbringung von „Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht“, d. h. beim Kauf eines Tickets für eine Veranstaltung.
7.2. Ein Anspruch auf Rückgabe oder Umtausch von Tickets besteht gegenüber dem VERANSTALTER grundsätzlich nicht.
7.3 Bei Verlegung einer Veranstaltung, die nicht vom VERANSTALTER zu vertreten ist, behalten die Tickets für die vom VERNANSTALTER angekündigte Alternativveranstaltung ihre Gültigkeit. Ist es Besucher:in nachweislich nicht zumutbar oder nicht möglich, die Veranstaltung am Alternativtermin zu besuchen, ist der VERANSTALTER berechtigt, Besucher:in den Besuch der jeweiligen Veranstaltung an einem anderen Termin innerhalb der Spielzeit anzubieten. Besucher:in hat in diesem Fall die Wahl, das Ticket gegen ein Ticket für eine andere Veranstaltung mit demselben oder einem niedrigeren Ticketpreis zu tauschen oder die Rückerstattung des Ticketpreises zu verlangen. Besucher:in möglicherweise entstandene Reise- und Unterkunftskosten erstattet der VERANSTALTER nicht.
7.4 Bei Abbruch einer Veranstaltung, der nicht vom VERANSTALTER zu vertreten ist, wird sich der VERANSTALTER um die Wiederholung der Veranstaltung zu einem Alternativtermin bemühen. Ziffer 7.3 gilt für diese Alternativveranstaltung entsprechend.
7.5 Nicht unter Ausfall oder Abbruch einer Veranstaltung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen fällt es, wenn der VERANSTALTER für die jeweilige Veranstaltung – auch kurzfristig – die Umbesetzung einer Rolle vornimmt.
7.6 Der VERANSTALTER behält sich das Recht vor, eine Veranstaltung wegen zu geringer Nachfrage bis spätestens 10 Werktage vor dem geplanten Termin abzusagen. Im Fall der Veranstaltungsabsage werden die Besucher:innen umgehend informiert. Bereits von ihnen entrichtete Ticketentgelte werden den Besucher:innen unverzüglich zurückerstattet. Wenn möglich, bietet der VERANSTALTER den Besucher:innen einen Alternativtermin an.
7.7 Der VERANSTALTER weist darauf hin, dass es unvermeidlich ist, eine Produktion an die Veranstaltungsstätte anzupassen, insbesondere aufgrund der technischen Einrichtungen und der räumlichen oder sicherheitsbedingten Gegebenheiten. Dadurch können einzelne Elemente der Produktion wie Bühnenbild, Ausstattung, Set-Design und Produktionsumfang von Abbildungen abweichen, die der VERANSTALTER zur Bewerbung der Produktion veröffentlicht. Soweit vor der Veranstaltung veröffentlichte Abbildungen als Produktionsfotografie, Beispiel oder Werbung gekennzeichnet sind und die eine durch die Veranstaltungsstätte bedingte Abweichung nicht wesentlich ist, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. Dies gilt ausdrücklich nicht für wesentliche Abweichungen, die die prägenden Elemente der Produktion betreffen und/oder ihren Charakter verändern.
7.8 Unwesentliche Änderungen, bei denen kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises besteht, sind auch kurzfristig erforderlich werdende Umbesetzungen oder Änderungen des Ablaufs, für die ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht (Erkrankung von Mitwirkenden, Änderungen der verfügbaren technischen Einrichtungen der Veranstaltungsstätte und ähnliche unvorhergesehene Umstände, die eine vollständig der Planung entsprechende Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen). Dies gilt nur für Umbesetzungen und Ablaufänderungen in branchenüblichem Umfang, d. h. Umbesetzung einzelner Rollen, Umstellung oder Austausch einzelner Szenen oder Musikstücke).
8. Fremdleistungen
Der VERANSTALTER ist nur die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Wenn im Umfeld der Veranstaltung andere Leistungen erbracht werden, z. B. eine Garderobe oder der Verkauf von Speisen und Getränken oder Merchandising-Artikeln, wird der jeweilige Anbieter der Vertragspartner der Besucher:innen und ist für die Leistungserbringung verantwortlich. Der VERANSTALTER übernimmt dafür keine Gewähr.
9. Haftung des VERANSTALTERs
9.1 Der VERANSTALTER haftet nach den gesetzlichen Vorschr:iften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen (Personenschäden) sowie im Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.2 Mit Ausnahme von Personenschäden haftet der VERANSTALTER bei leichter Fahrlässigkeit VERANSTALTER nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) und die Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
9.3 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Beauftragten des VERANSTALTERs.
10. Hinweis zur außergerichtlichen Streitschlichtung
ShowSlot Tour:ing GmbH und die Bavaria Live Promotion GmbH sind bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten aus vertraglichen Angelegenheiten einvernehmlich beizulegen. ShowSlot Tour:ing GmbH und die Bavaria Live Promotion GmbH sind zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und bieten den Besucher:innen die Teilnahme an einem solchen Verfahren auch nicht an.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
11.1. Auf Verträge ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Ist der Vertragspartner Verbraucher nach § 13 BGB (eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können), führt dies nicht dazu, dass der Vertragspartner den Schutz der gesetzlichen Vorschr:iften des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts verliert, von denen nicht durch Vertrag abgewichen werden darf.
11.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen; hat der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland; hat der Vertragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlagert oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei Klageerhebung unbekannt, so ist der Geschäftssitz des jeweiligen VERANSTALTERs (siehe Ziffer 1.1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen.
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